Geschäftsordnung und Statuten


Stand: 17.02.2014

Auszug aus der Geschäftsordnung:

§ 3: ÖBF "Österreichische Backgammon Föderation"
Zuständigkeiten, Aufgaben, Ziele und Jahresbeiträge

Komitee:
Mindestens drei Personen, derzeit:
Fritz Rattinger, Mario Lazzer, Bernhard Mayr

Qualifikation und Aufgaben des Österreichischen Nationalteams:
- Jeder Spieler aus Österreich kann sich über die Spielstärke (PR) qualifizieren
- In erster Linie dient dazu die Österreichische Onlinemeisterschaft
- Darüber hinaus kann sich jeder Spieler bei Liveturnieren hierfür qualifizieren - bis April des jeweiligen Jahres(Ablauf wird weiter unten beschrieben)
- Je nach Zahl der Plätze qualifizieren sich die Spieler mit der besten PR
- Analysiert wird mit XG - Mochy`s settings

Aufgaben der Spieler im Nationalteam:
- Die qualifizierten Spieler eines Teamevents verpflichten sich in Absprache dafür zu sorgen, dass eine Ausrüstung zum Aufzeichnen der Matches seines Bretts zur Verfügung steht.
- der jeweils spielfreie Teilnehmer hat die Resultate parallel zum Spielgeschehen auf einer dafür eingerichteten Facebookseite aktuell zu halten
- darüber hinaus ist er für die Betreuung der Spielenden zuständig
- die Teilnehmer bringen in Absprache mindestens die Hälfte der nötigen Ausrüstung mit (bei 4 er Teams z.B. 2 Bretter/Uhren/Scoreboards)

Aufgaben des Teams:
- Das Team arbeitet in der Zeit des Aufenthalts zusammen und wohnt im gleichen Hotel, bzw. Appartement damit Aufstellungen, Taktik etc. gemeinsam besprochen werden können und der nötige Teamgeist entsteht.
- Jeder Spieler kommt garantiert zum Spielen - die Zahl der Spiele hängt vom Turnierverlauf ab.
- Im Fall einer Qualifikationschance, Finale etc ist auf jeden Fall die stärkste Mannschaft aufzustellen, außer einer dieser Spieler bittet um Ersatz.
- Alle Aufgaben des Teams und der Spieler sind im Vorfeld abzusprechen

Qualifikation bei Liveturnieren:
- Die Vorgangsweise entspricht exakt dem Ablauf der BMAS Turniere
- Die jeweilige Turnierleitung ist vorab in Kenntnis zu setzen, alle Matches sind zu Filmen und in analysierbare Files zu transkribieren (dies kann auch gegen Bezahlung übergeben werden)
- Auf einem Laufzettel sind sämtliche Spiele mit Uhrzeit und Unterschrift der Turnierleitung festzuhalten, es darf kein Match fehlen.
- Es ist eine Experience von mindestens 70 Punkten erforderlich. Weitere Turniere können dazuaddiert werden.
Das Nationalteam besteht in Zukunft aus 5 Spielern und einem Nachrücker



Aufgaben des Kapitäns:
- Der Kapitän hat die Unterkunft zu organisieren
- die nötigen Abstimmungen mit der EUBGF zu machen (Europäische Backgammon Föderation)
- die Aufgaben im Team verteilen
- die Möglichkeiten der Qualifikation österreichweit zu kommunizieren
- Aufstellung der Mannschaft pro Runde in Absprache mit dem Team

Wahl des Kapitäns:
- Der Kapitän ist von den Spielern des letzten Jahres zu Wählen
- Wahl bis spätestens ein Monat nach dem Turnier


Mögliche Ausrüstungen fürs Filmen der Matches:

- GoPro Kamera mit externem Speicher und Tischstativ (wie Helmut)
- Filmkamera mit schwerem Stativ
- Laptop und Kamera (z.B. Logitech) mit leichtem Stativ
- Handy mit passendem Stativ

- in jedem Fall ist für ausreichenden Speicher und Akkulaufzeit zu sorgen

Mögliche Ausrüstungen zur Analyse:

- zum Analysieren von Trainingsmatches wird XG Mobil am Handy empfohlen, damit statt emotionalen Einschätzungen Fakten unser Tun bestimmen.

Startgeld.
- das Startgeld ist bis spätestens 2 Wochen nach Ende der Qualifikationsfrist einzuzahlen (Paypal oder Bankkonto) (ca. bis 14. Mai des Jahres)

 



Statuten[1][2] des Vereins
..............................................


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein  führt den Namen "European Backgammon Internet Federation (EBIF)"

Er hat seinen Sitz in Innsbruck  und erstreckt seine Tätigkeit weltweit

(1)   Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt[3] den kulturellen und sozialen Austausch zwischen den Spielern aller Nationen und die Förderung des Backgammonspiels als Denksport.
Weiters die Förderung und Verbreitung von Backgammon in Österreich und die Durchführung von Qualifiaktionsturnieren für internationale Turniere anhand der Spielstärke der Teilnehmer.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)   Als ideelle Mittel dienen[4]

a)      Bibliothek, Software und Ausrüstung für alle Teilnehmer
b)      regelmäßige Treffen im Verein und bei monatlichen Turnieren
c)      Vorträge und Diskussionen mit den "Internationalen Meistern" des Clubs
d)     Trainingsmöglichkeit mit der vom Verein geschaffenen Internetplattform mit Spielmöglichkeiten und Analyse sämtlicher Matches
e)      Qualifikationsmöglichkeiten für Turniere auf nationaler und internationaler Ebene zur Förderung des sportlichen Wettkampfs (ähnlich der Struktur im Fußball)
f)       der Verein verpflichtet sich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, Schwindeln zu verhindern, das Grundprinzip ist "fair play"


(3)   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch[5]

a)      Jährliche Beiträge für außerordentliche Mitglieder (Turnierteilnehmer)
b)      Der jährliche Beitrag darf eine Höhe von 30 Euro nicht überschreiten
c)      Verbände anderer Nationen können für Ihre Teilnehmer diese Gebühr mit 20% Nachlass übernehmen
d)     Für das Durchführen von Nationalen Meisterschaften und den großen EBIF Turnieren (Team Europameisterschaft, Champions Cup, European Cup und "EBIF Open") wird eine Bearbeitungsgebühr von 10% einbehalten
e)      Nenngelder bei online Turnieren dürfen 50 Euro pro Spieler nicht überschreiten.


§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)   Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3)   Außerordentliche Mitglieder sind solche, die an den online Turnieren teilnehmen dürfen ohne Stimmrecht.

(4)   Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(5)   Details zur Mitgliedschaft und jährlichen Beiträgen sind in der Geschäftsordnung fixiert.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften[6] werden.

(2)   Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern kann jeder einzelne des EBIF Komitees entscheiden - die Aufnahme kann von mindestens 3 Personen dieses Komitees ohne Angabe von Gründen verweigert bzw. widerrufen werden.

(3)   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)   Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.

(3)   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)   Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)   Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3)   Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4)   Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5)   Die ordentlichen Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.



§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9: Generalversammlung

(1)   Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet[7] jährlich  statt.

(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a.       Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b.      schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c.       Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d.      Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e.       Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3)   Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4)   Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(10)           Die Generalversammlung beschließt die Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleicheit entschiedet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)      Beschlussfassung über den Voranschlag;
b)      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)      Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)     Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e)      Entlastung des Vorstands;
f)       Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g)      Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)      Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)        Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
j)        Beschluss der Geschäftsordnung


§ 11: Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Kassier/in und höchstens drei Beiräten.

(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)   Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt[8]  2  Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)   Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)   Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10)           Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)   Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2)   Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)   Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4)   Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5)   Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)   Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)   Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)   Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen, Geldangelegenheiten und Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein sind laut Geschäftsordnung zu tätigen.

(3)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)   Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)   Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)   Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7)   Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)   Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.


§ 14: Rechnungsprüfer

(1)   Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von[9] 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus mindestens drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4)   Bei online Turnieren trifft in erster Instanz der Turnierleiter alle Entscheidungen, bei Einspruch hat ein Schiedsgericht aus mindestens 3 Mitgliedern des EBIF Komitees die Entscheidung endgültig zu treffen. Grundlage sind die EBIF Regeln in englischer Sprache.


§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins


(2)   Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen[10] soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

§ 17: Die drei "Ebenen" des Vereins

(1) Der Verein ist als EBIF "europäische internet backgammon föderation" für die Ausrichtung von internationalen Qualifikationsturnieren und Meisterschaften zuständig und unterstützt alle Nationen bei der Durchführung Nationaler Meisterschaften.
(2) Als ÖBF "Österreichische Backgammon Föderation" ist der Verein für die Durchführung einer online Staatsmeisterschaft zuständig,  und die Ermittlung von Spielern für internationale Qualifikationsturniere anhand ihrer Spielstärke. Dafür wird die derzeit führende Software "Extreme Gammon" verwendet.
(3) als BCI "Backgammon Club Innsbruck" fördert er das Backgammonspiel in Tirol, führt regionale Meisterschaften durch.
(4) Details zu diesen drei Funktionsebenen sind in der Geschäftsordnung fixiert.


[1] Muster im Sinne des ab 01.07.2002 geltenden Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002.
(Dieses Statutenmuster eignet sich zur Weiterbearbeitung. Es kann auch ergänzt werden. Bitte streichen Sie jeweils das Nichtzutreffende sowie die Fußnoten, bevor Sie die Statuten der Vereinsbehörde vorlegen)
Notwendige Änderungen gegenüber dem früheren Muster iSd Vereinsgesetzes 1951 finden sich in § 5 Abs 3 (früher Abs 4),     § 9 Abs 2, § 10 lit d (früher lit c), § 13 Abs 1 erster Satz (zweiter Satz früher Abs 5), § 13 Abs 2 zweiter Satz (früher Abs 1), § 13 Abs 4 zweiter Halbsatz (früher Abs 3), § 14 Abs 1 zweiter Satz, § 14 Abs 2, § 15 Abs 2 letzter Satz, § 15 Abs 3 erster Satz.
Einige weitere Anpassungen beruhen auf praktischen Erwägungen (§ 5 Abs 1, § 6 Abs 1, § 9 Abs 1 erster Satz,  § 9 Abs 3 erster Satz, § 9 Abs 4, § 9 Abs 6 vierter Satz gestrichen, § 9 Abs 7, § 9 Abs 8 erster Satz, § 11 Abs 3 erster Satz, § 11 Abs 7 zweiter Satz, § 12 zweiter Satz, § 12 lit a und e, § 14 Abs 3 erster und zweiter Satz, § 15 Abs 1 zweiter Satz).
Dazu kommen ein paar Anpassungen im Ausdruck.
[2] Vor allem im Hinblick auf die Organisationsstruktur großer Vereine und den Betrieb vereinseigener Unternehmungen empfehlen sich spezifische Anpassungen bzw. Ergänzungen der Statuten. Für ein auf die Erlangung steuerlicher Begünstigungen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 34 ff BAO) abgestimmtes Statutenmuster siehe unter https://findok.bmf.gv.at/findok/showBlob.do;jsessionid=AE7154615A1014B97EFD83E68444AEDE?rid=13&base=GesPdf&gid=
[3] Das Vereinsgesetz verlangt eine klare und umfassende Umschreibung des Zwecks.
[4] Tätigkeiten wie zB Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe von Publikationen, Einrichtung einer Bibliothek.
[5] Abgesehen von den weithin üblichen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen kommen zB Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen in Betracht.
[6] Das sind die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG).
[7] zB jährlich, alle zwei oder alle vier Jahre (abgestimmt auf die Funktionsdauer des Vorstands nach § 11 Abs 3). Das Vereinsgesetz verlangt, dass eine Mitgliederversammlung zumindest alle vier Jahre einberufen wird.
[8] zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach § 9 Abs 1).
[9] zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach § 9 Abs 1).
[10] Das Vereinsgesetz lässt auch eine Bestimmung zu, wonach verbleibendes Vereinsvermögen soweit an die Mitglieder verteilt werden soll, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. In diesem Fall braucht es eine zusätzliche Angabe, was mit darüber hinaus verbleibendem Vermögen geschehen soll.
 

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