Stand: 17.02.2014
Auszug aus der Geschäftsordnung:
Auszug aus der Geschäftsordnung:
§ 3:
ÖBF "Österreichische Backgammon Föderation"
Zuständigkeiten, Aufgaben, Ziele und Jahresbeiträge
Komitee:
Mindestens drei
Personen, derzeit:
Fritz Rattinger,
Mario Lazzer, Bernhard Mayr
Qualifikation und Aufgaben des Österreichischen
Nationalteams:
- Jeder Spieler
aus Österreich kann sich über die Spielstärke (PR) qualifizieren
- In erster Linie
dient dazu die Österreichische Onlinemeisterschaft
- Darüber hinaus
kann sich jeder Spieler bei Liveturnieren hierfür qualifizieren - bis April des
jeweiligen Jahres(Ablauf wird weiter unten beschrieben)
- Je nach Zahl der
Plätze qualifizieren sich die Spieler mit der besten PR
- Analysiert wird
mit XG - Mochy`s settings
Aufgaben der Spieler im Nationalteam:
- Die
qualifizierten Spieler eines Teamevents verpflichten sich in Absprache dafür zu
sorgen, dass eine Ausrüstung zum Aufzeichnen der Matches seines Bretts zur
Verfügung steht.
- der jeweils
spielfreie Teilnehmer hat die Resultate parallel zum Spielgeschehen auf einer
dafür eingerichteten Facebookseite aktuell zu halten
- darüber hinaus
ist er für die Betreuung der Spielenden zuständig
- die Teilnehmer
bringen in Absprache mindestens die Hälfte der nötigen Ausrüstung mit (bei 4 er
Teams z.B. 2 Bretter/Uhren/Scoreboards)
Aufgaben des Teams:
- Das Team
arbeitet in der Zeit des Aufenthalts zusammen und wohnt im gleichen Hotel, bzw.
Appartement damit Aufstellungen, Taktik etc. gemeinsam besprochen werden können
und der nötige Teamgeist entsteht.
- Jeder Spieler
kommt garantiert zum Spielen - die Zahl der Spiele hängt vom Turnierverlauf ab.
- Im Fall einer
Qualifikationschance, Finale etc ist auf jeden Fall die stärkste Mannschaft
aufzustellen, außer einer dieser Spieler bittet um Ersatz.
- Alle Aufgaben
des Teams und der Spieler sind im Vorfeld abzusprechen
Qualifikation bei Liveturnieren:
-
Die Vorgangsweise entspricht exakt dem Ablauf der BMAS Turniere
-
Die jeweilige Turnierleitung ist vorab in Kenntnis zu setzen, alle Matches sind
zu Filmen und in analysierbare Files zu transkribieren (dies kann auch gegen
Bezahlung übergeben werden)
-
Auf einem Laufzettel sind sämtliche Spiele mit Uhrzeit und Unterschrift der
Turnierleitung festzuhalten, es darf kein Match fehlen.
-
Es ist eine Experience von mindestens 70 Punkten erforderlich. Weitere Turniere
können dazuaddiert werden.
Das Nationalteam besteht in Zukunft aus 5 Spielern
und einem Nachrücker
Aufgaben des Kapitäns:
- Der Kapitän hat
die Unterkunft zu organisieren
- die nötigen
Abstimmungen mit der EUBGF zu machen (Europäische Backgammon Föderation)
- die Aufgaben im
Team verteilen
- die
Möglichkeiten der Qualifikation österreichweit zu kommunizieren
- Aufstellung der
Mannschaft pro Runde in Absprache mit dem Team
Wahl des Kapitäns:
- Der Kapitän ist
von den Spielern des letzten Jahres zu Wählen
- Wahl bis
spätestens ein Monat nach dem Turnier
Mögliche Ausrüstungen fürs Filmen der Matches:
- GoPro Kamera mit
externem Speicher und Tischstativ (wie Helmut)
- Filmkamera mit
schwerem Stativ
- Laptop und
Kamera (z.B. Logitech) mit leichtem Stativ
- Handy mit
passendem Stativ
- in jedem Fall
ist für ausreichenden Speicher und Akkulaufzeit zu sorgen
Mögliche Ausrüstungen zur Analyse:
- zum Analysieren
von Trainingsmatches wird XG Mobil am Handy empfohlen, damit statt emotionalen
Einschätzungen Fakten unser Tun bestimmen.
Startgeld.
- das Startgeld
ist bis spätestens 2 Wochen nach Ende der Qualifikationsfrist einzuzahlen
(Paypal oder Bankkonto) (ca. bis 14. Mai des Jahres)
..............................................
§
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den
Namen "European Backgammon Internet Federation (EBIF)"
Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit weltweit
(1) Die Errichtung von Zweigvereinen
ist nicht beabsichtigt.
§
2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt[3]
den kulturellen und sozialen Austausch zwischen den Spielern aller Nationen und
die Förderung des Backgammonspiels als Denksport.
Weiters die Förderung und Verbreitung von Backgammon in
Österreich und die Durchführung von Qualifiaktionsturnieren für internationale
Turniere anhand der Spielstärke der Teilnehmer.
§
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die
in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen[4]
a) Bibliothek, Software und
Ausrüstung für alle Teilnehmer
b) regelmäßige Treffen im Verein und
bei monatlichen Turnieren
c) Vorträge und Diskussionen mit den
"Internationalen Meistern" des Clubs
d) Trainingsmöglichkeit mit der vom Verein
geschaffenen Internetplattform mit Spielmöglichkeiten und Analyse sämtlicher
Matches
e) Qualifikationsmöglichkeiten für
Turniere auf nationaler und internationaler Ebene zur Förderung des sportlichen
Wettkampfs (ähnlich der Struktur im Fußball)
f) der Verein verpflichtet sich mit
allen zur Verfügung stehenden Mitteln, Schwindeln zu verhindern, das
Grundprinzip ist "fair play"
(3) Die erforderlichen materiellen
Mittel sollen aufgebracht werden durch[5]
a) Jährliche Beiträge für
außerordentliche Mitglieder (Turnierteilnehmer)
b) Der jährliche Beitrag darf eine
Höhe von 30 Euro nicht überschreiten
c) Verbände anderer Nationen können
für Ihre Teilnehmer diese Gebühr mit 20% Nachlass übernehmen
d) Für das Durchführen von
Nationalen Meisterschaften und den großen EBIF Turnieren (Team
Europameisterschaft, Champions Cup, European Cup und "EBIF Open")
wird eine Bearbeitungsgebühr von 10% einbehalten
e) Nenngelder bei online Turnieren
dürfen 50 Euro pro Spieler nicht überschreiten.
§
4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins
gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene,
die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3)
Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die an den online Turnieren teilnehmen dürfen ohne
Stimmrecht.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen,
die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(5) Details zur Mitgliedschaft und
jährlichen Beiträgen sind in der Geschäftsordnung fixiert.
§
5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins
können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften[6]
werden.
(2) Über die Aufnahme von
ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden. Über die Aufnahme von außerordentlichen
Mitgliedern kann jeder einzelne des EBIF Komitees entscheiden - die Aufnahme
kann von mindestens 3 Personen dieses Komitees ohne Angabe von Gründen
verweigert bzw. widerrufen werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied
erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§
6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann
jederzeit erfolgen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied
ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds
aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt,
vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen
Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
(4) Die ordentlichen Mitglieder sind
in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder
dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die ordentlichen Mitglieder sind
vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§
8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und
10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das
Schiedsgericht (§ 15).
§
9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet[7]
jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der
ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§
21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines
Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz
dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich
bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie
auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
(Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d)
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung
sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind
alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10)
Die
Generalversammlung beschließt die Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleicheit entschiedet die Stimme des Vorsitzenden.
§
10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den
Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder
des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften
zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über
Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)
Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
j)
Beschluss
der Geschäftsordnung
§
11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens
vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in,
Schriftführer/in und Kassier/in und höchstens drei Beiräten.
(2) Der Vorstand wird von der
Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung
durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des
Vorstands beträgt[8] 2
Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich
auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von
der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die
Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch
diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf
der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in
Kraft.
(10)
Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
§
12: Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den
Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des
Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser
Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder
über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von
ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von
Angestellten des Vereins.
§
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die
Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt
den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen, Geldangelegenheiten und Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein sind laut Geschäftsordnung zu tätigen.
(3) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die
Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den
Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt
die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten
an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin
oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§
14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von
der Generalversammlung auf die Dauer von[9]
2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die
laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen
Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§
15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus
mindestens drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Bei online Turnieren trifft in
erster Instanz der Turnierleiter alle Entscheidungen, bei Einspruch hat ein
Schiedsgericht aus mindestens 3 Mitgliedern des EBIF Komitees die Entscheidung
endgültig zu treffen. Grundlage sind die EBIF Regeln in englischer Sprache.
§
16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des
Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch
– sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen[10]
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die
gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der
Sozialhilfe.
§
17: Die drei "Ebenen" des Vereins
(1) Der
Verein ist als EBIF "europäische internet backgammon föderation" für
die Ausrichtung von internationalen Qualifikationsturnieren und Meisterschaften
zuständig und unterstützt alle Nationen bei der Durchführung Nationaler
Meisterschaften.
(2) Als
ÖBF "Österreichische Backgammon Föderation" ist der Verein für die
Durchführung einer online Staatsmeisterschaft zuständig, und die Ermittlung von Spielern für
internationale Qualifikationsturniere anhand ihrer Spielstärke. Dafür wird die
derzeit führende Software "Extreme Gammon" verwendet.
(3) als BCI "Backgammon Club Innsbruck" fördert er das
Backgammonspiel in Tirol, führt regionale Meisterschaften durch.
(4) Details zu diesen drei Funktionsebenen sind in der Geschäftsordnung
fixiert.
[1] Muster im Sinne des ab 01.07.2002 geltenden
Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002.
(Dieses Statutenmuster eignet sich zur
Weiterbearbeitung. Es kann auch ergänzt werden. Bitte streichen Sie jeweils das
Nichtzutreffende sowie die Fußnoten, bevor Sie die Statuten der Vereinsbehörde
vorlegen)
Notwendige Änderungen gegenüber dem früheren Muster iSd Vereinsgesetzes 1951
finden sich in § 5 Abs 3 (früher Abs 4),
§ 9 Abs 2, § 10 lit d (früher lit c), § 13 Abs 1 erster Satz (zweiter
Satz früher Abs 5), § 13 Abs 2 zweiter Satz (früher Abs 1), § 13 Abs 4 zweiter
Halbsatz (früher Abs 3), § 14 Abs 1 zweiter Satz, § 14 Abs 2, § 15 Abs 2
letzter Satz, § 15 Abs 3 erster Satz.
Einige weitere Anpassungen beruhen auf praktischen
Erwägungen (§ 5 Abs 1, § 6 Abs 1, § 9 Abs 1 erster Satz, § 9 Abs 3 erster Satz, § 9 Abs 4, § 9 Abs 6 vierter
Satz gestrichen, § 9 Abs 7, § 9 Abs 8 erster Satz, § 11 Abs 3 erster Satz, § 11
Abs 7 zweiter Satz, § 12 zweiter Satz, § 12 lit a und e, § 14 Abs 3 erster und
zweiter Satz, § 15 Abs 1 zweiter Satz).
Dazu kommen ein paar Anpassungen im Ausdruck.
[2] Vor allem im Hinblick auf die
Organisationsstruktur großer Vereine und den Betrieb vereinseigener
Unternehmungen empfehlen sich spezifische Anpassungen bzw. Ergänzungen der
Statuten. Für ein auf die Erlangung steuerlicher Begünstigungen bei Betätigung
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 34 ff BAO)
abgestimmtes Statutenmuster siehe unter https://findok.bmf.gv.at/findok/showBlob.do;jsessionid=AE7154615A1014B97EFD83E68444AEDE?rid=13&base=GesPdf&gid=
[3] Das Vereinsgesetz verlangt eine klare und
umfassende Umschreibung des Zwecks.
[4] Tätigkeiten wie zB Vorträge und Versammlungen,
gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe von
Publikationen, Einrichtung einer Bibliothek.
[5] Abgesehen von den weithin üblichen
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen kommen zB Erträgnisse aus
Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Sammlungen,
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen in Betracht.
[6] Das sind die Offene Gesellschaft (OG) und die
Kommanditgesellschaft (KG).
[7] zB jährlich, alle zwei oder alle vier Jahre
(abgestimmt auf die Funktionsdauer des Vorstands nach § 11 Abs 3). Das
Vereinsgesetz verlangt, dass eine Mitgliederversammlung zumindest alle vier
Jahre einberufen wird.
[8] zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den
Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach § 9 Abs 1).
[9] zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den
Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach § 9 Abs 1).
[10] Das Vereinsgesetz lässt auch eine Bestimmung
zu, wonach verbleibendes Vereinsvermögen soweit an die Mitglieder verteilt
werden soll, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht
übersteigt. In diesem Fall braucht es eine zusätzliche Angabe, was mit darüber
hinaus verbleibendem Vermögen geschehen soll.
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